Art. 47 [Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten]

Die  Abgeordneten  sind  berechtigt,  über  Personen,  die  ihnen  in  ihrer
Eigenschaft  als  Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen
anvertraut  haben,  sowie  über  diese  Tatsachen  selbst  das  Zeugnis   zu
verweigern.   Soweit   dieses   Zeugnisverweigerungsrecht  reicht,  ist  die
Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.



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